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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §13 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/12 S 1006;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof kann, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, daß sich seit Erlassung des mit dem vorangegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sachlage und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (Hinweis E 12.12.1985, 85/16/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160081.X01Im RIS seit
11.07.2001