RS Vwgh 1994/6/27 93/16/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/12 S 1006;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, daß sich seit Erlassung des mit dem vorangegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sachlage und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (Hinweis E 12.12.1985, 85/16/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160081.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten