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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §23 Abs6;Rechtssatz
Daß die Beisitzerin die geprüfte Gruppe nicht im Auge behalten, sondern selbst Wiederholungsprüfungen abgehalten hat, kann für sich allein noch nicht zur Ungültigkeit der Wiederholungsprüfung führen; entscheidend ist, daß der Prüfungsvorgang selbst korrekt abgelaufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100020.X02Im RIS seit
02.07.2001