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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Stützt sich die Zurückweisung der Berufung auf den Umstand, daß die Berufungswerberin dem gem § 13 Abs 3 AVG zu Recht erteilten Auftrag, die Vertretungsbefugnis des Einschreiters der Waldgenossenschaft, der nicht als berufener Obmann iSd § 73 Vlbg FlVfLG 1979 angesehen werden kann, nicht nachgekommen ist, kann der Einwand, es liege eine konkludente Bestellung eines "Verwalters" iSd § 73 Abs 5 Vlbg FlVfLG vor, dem die Befugnis zur Vertretung nach außen schlechthin eingeräumt wurde, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische PersonVerbesserungsauftrag Bejahung EinschreiterVerbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten VertretersInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100051.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011