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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Grundsätzlich kann der Markeninhaber sein Nutzungsrecht und Verbotsrecht durch Vertrag einem anderen Unternehmer übertragen und dabei selbst registermäßig Berechtigter bleiben (Rinner, Österreichisches Handelsrecht II, Gewerblicher Rechtsschutz2, 81). Im allgemeinen bildet den Kern der Lizenz der Verzicht des Schutzrechtsinhabers auf die Ausübung seines Verbotsrechtes (negative Lizenz); umfaßt die Lizenz mehr als eine Nichtangriffsverpflichtung, so verschafft sie dem Lizenznehmer ein positives Benutzungsrecht (Hinweis: Schönherr, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Randzahl 418 und 428.1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160165.X01Im RIS seit
20.11.2000