RS Vwgh 1994/6/28 94/11/0066

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §16;
GewO 1973 §325;

Rechtssatz

Unter einem Gelegenheitsmarkt iSd § 325 GewO 1973 sind marktähnliche Veranstaltungen zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden. Die Abhaltung eines derartigen Marktes setzt die Benützung von Markteinrichtungen wie Verkaufsständen und ähnliches voraus, es ist darunter jedenfalls nicht die Benützung des auch sonst bestehenden Geschäftslokales - auch wenn es an einer Straße gelegen ist, die vom Marktgebiet umfaßt ist - zu verstehen. Bei dem zuletzt genannten Fall liegt somit auch kein Fall iSd § 16 ARG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110066.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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