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50/01 GewerbeordnungNorm
ARG 1984 §16;Rechtssatz
Unter einem Gelegenheitsmarkt iSd § 325 GewO 1973 sind marktähnliche Veranstaltungen zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden. Die Abhaltung eines derartigen Marktes setzt die Benützung von Markteinrichtungen wie Verkaufsständen und ähnliches voraus, es ist darunter jedenfalls nicht die Benützung des auch sonst bestehenden Geschäftslokales - auch wenn es an einer Straße gelegen ist, die vom Marktgebiet umfaßt ist - zu verstehen. Bei dem zuletzt genannten Fall liegt somit auch kein Fall iSd § 16 ARG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110066.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013