RS Vwgh 1994/6/28 92/05/0066

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0836/66 E 19. September 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Was unter einem Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950 zu verstehen ist, kann nur der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050066.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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