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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Behörde war die Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida bekannt. Obwohl eine solche Verurteilung einen Konkursantrag nahelegt, hat die Behörde ihr Wissen nicht zum Anlaß genommen, weitere Erhebungen über das Vorliegen von Ausschließungsgründen iSd § 13 Abs 3 GewO 1973 und § 4 GewO 1973 durchzuführen. Auch wenn die Angaben anläßlich der Gewerbeanmeldung - aus objektiver Sicht - unrichtig waren, ändert dies nichts an der Pflicht der Behörde, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen des relevanten Sachverhaltes die gebotenen weiteren Erhebungen durchzuführen. Daß weitere Erhebungen (etwa durch Einsichtnahme in die Akten des strafgerichtlichen Verfahrens) der Behörde nicht zumutbar gewesen wären (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0050), ist nicht hervorgekommen. Der Verzicht der Behörde auf (weitere) Erhebungen kann daher nicht als unverschuldete Unterlassung der gebotenen Erhebungen gewertet und es kann daher auch nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der Behörde gesprochen werden. Daraus folgt aber die Unzulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitVerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040048.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012