RS Vwgh 1994/6/28 93/04/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §362;

Rechtssatz

Der Behörde war die Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida bekannt. Obwohl eine solche Verurteilung einen Konkursantrag nahelegt, hat die Behörde ihr Wissen nicht zum Anlaß genommen, weitere Erhebungen über das Vorliegen von Ausschließungsgründen iSd § 13 Abs 3 GewO 1973 und § 4 GewO 1973 durchzuführen. Auch wenn die Angaben anläßlich der Gewerbeanmeldung - aus objektiver Sicht - unrichtig waren, ändert dies nichts an der Pflicht der Behörde, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen des relevanten Sachverhaltes die gebotenen weiteren Erhebungen durchzuführen. Daß weitere Erhebungen (etwa durch Einsichtnahme in die Akten des strafgerichtlichen Verfahrens) der Behörde nicht zumutbar gewesen wären (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0050), ist nicht hervorgekommen. Der Verzicht der Behörde auf (weitere) Erhebungen kann daher nicht als unverschuldete Unterlassung der gebotenen Erhebungen gewertet und es kann daher auch nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der Behörde gesprochen werden. Daraus folgt aber die Unzulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitVerschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040048.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten