RS Vwgh 1994/6/28 93/04/0039

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht an die in der Berufung vorgebrachten Gründe gebunden, also zur Prüfung des angefochtenen Bescheides nur im Rahmen der vorgebrachten Gründe ermächtigt. Vielmehr wird durch eine zulässige und rechtzeitig eingebrachte Berufung die Befugnis der Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache gemäß § 66 Abs 4 AVG, dh in der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des mit der Berufung bekämpften Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, begründet.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040039.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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