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L10109 Stadtrecht WienNorm
AVG §63 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0154Rechtssatz
Eine "Miteigentümergemeinschaft eines Hauses" ist weder eine physische noch eine juristische Person, weshalb ihr die Rechtspersönlichkeit fehlt, sodaß sie auch nicht berechtigt ist, gegen einen Bescheid, mit welchem den "Eigentümern dieses Hauses" die Kosten für die Durchführung von Maßnahmen gemäß § 12 Wr ReinhalteV 1982 vorgeschrieben worden sind, Berufung zu erheben (Hinweis E VS 24.9.1968, 1908/65, VwSlg 7409 A/1968). Auch aus der Wr ReinhalteV 1982 lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Prozeßfähigkeit der "Miteigentümergemeinschaft" ableiten, weil die mit dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Vorschreibung von Kosten, die unter Berufung auf § 12 Wr ReinhalteV 1982 veranlaßt worden ist, zulasten der nach § 9 und § 10 Wr ReinhalteV 1982 als Bescheidadressaten in Betracht kommenden Personen, also der "Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes", zu erfolgen hat. Die ausdrücklich und allein von der "Miteigentumsgemeinschaft dieses Hauses" erhobene Berufung ist daher mangels Rechtsfähigkeit und sohin Prozeßfähigkeit der Berufungswerberin als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050150.X01Im RIS seit
03.04.2001