Index
96 StraßenbauNorm
B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzmäßigLeitsatz
Zulässige Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. August 1981, BGBl. 399/1981 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A9 Pyhrn Autobahn; ausreichende Wirtschaftlichkeitsüberlegungen vor TrassenfestlegungRechtssatz
Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung der TrassierungsV A9 Pyhrn-Autobahn (vgl. VfSlg. 9823/1983).
Den Anträgen wird keine Folge gegeben.
Keine Bedenken gegen die Aufnahme der A9 Pyhrn Autobahn in das "Verzeichnis 1" des BStG.
Ausreichende Wirtschaftlichkeitsüberlegungen
Der Bundesminister hat die Kostenschätzung in seine - zwar nicht eingehenden, aber nach Lage des Falles doch immerhin ausreichenden - Wirtschaftlichkeitsüberlegungen miteinbezogen; auf ihrer Grundlage wurde sodann die mit der angefochtenen Verordnung fixierte Trasse nach Abwägung mit den anderen vom Gesetz vorgegebenen Entscheidungskriterien festgelegt.
Da der Bundesminister diese Abwägung vor der Trassenfestlegung vorgenommen hat, brauchte der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob es für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ausreichen würde, wenn sich - wie der Bundesminister meint - die Wirtschaftlichkeit der Trasse aus der Festlegung nachfolgenden Untersuchungen erweisen ließe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverwaltung / StraßenverlaufsfestlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V118.1988Dokumentnummer
JFR_10109380_88V00118_3_01