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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Beruft sich ein Bescheid im Spruch ausdrücklich auf eine infolge vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung abgeänderte, nun nicht mehr nach der alten Rechtslage anzuwendende Vorschrift, so ist dieser Bescheid allein schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet, wenn sich nicht eine inhaltsgleiche Regelung auch nach Änderung des Gesetzes an einer anderen Stelle findet (Hinweis E 10.9.1982, 81/08/0048).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040238.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014