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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §252 idF 1993/029;Rechtssatz
Die inhaltlichen Regelungen des § 323b GewO 1973 bzw des § 252 GewO 1973 idF 1993/29 und die des § 376 Z 36 GewO 1973 stehen im zeitlichen Geltungsbereich letzterer Norm insofern in einem Widerspruch zueinander, als diese unter den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen gegenüber den ersteren Bestimmungen erleichterte Anforderungen für die Erlangung der Konzession und damit auch für die weitere Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften vorsieht. Ein derartiger Widerspruch ist nach der Auslegungsregel lex specialis derogat legi generali zu lösen (hier handelte die belangte Behörde daher rechtswidrig, wenn sie den vorliegenden Fall auch dem § 252 Abs 3 GewO 1973 idF 1993/29 unterstellte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040047.X01Im RIS seit
11.07.2001