RS Vwgh 1994/6/28 94/04/0047

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §252 idF 1993/029;
GewO 1973 §323b;
GewO 1973 §376 Z36;
GewRNov 1992;
VwRallg;

Rechtssatz

Die inhaltlichen Regelungen des § 323b GewO 1973 bzw des § 252 GewO 1973 idF 1993/29 und die des § 376 Z 36 GewO 1973 stehen im zeitlichen Geltungsbereich letzterer Norm insofern in einem Widerspruch zueinander, als diese unter den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen gegenüber den ersteren Bestimmungen erleichterte Anforderungen für die Erlangung der Konzession und damit auch für die weitere Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften vorsieht. Ein derartiger Widerspruch ist nach der Auslegungsregel lex specialis derogat legi generali zu lösen (hier handelte die belangte Behörde daher rechtswidrig, wenn sie den vorliegenden Fall auch dem § 252 Abs 3 GewO 1973 idF 1993/29 unterstellte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040047.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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