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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen "res iudicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet. Die Rechtskraft eines Bescheides erfaßt jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, daß sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, daß es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (Hinweis E 11.12.1990, 90/05/0167). Die Änderung des Verwendungszweckes eines Bauprojektes (hier geplante Verwendung zur Lagerung von Maschinenteilen statt als Garage) stellt aber dann einen derartigen Nebenumstand dar, weil sich dadurch weder am Charakter als Nebengebäude, noch am Ausmaß der zu bebauenden Fläche in den Umständen etwas ändert, die seinerzeit zur Abweisung des Baubewilligungsantrages führten (hier: Überschreitung der Grenze des § 29 Abs 2 OÖ BauO 1976 für Nebengebäude).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050063.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009