RS Vwgh 1994/6/28 92/05/0063

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §29 Abs2;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litf;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen "res iudicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet. Die Rechtskraft eines Bescheides erfaßt jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, daß sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, daß es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (Hinweis E 11.12.1990, 90/05/0167). Die Änderung des Verwendungszweckes eines Bauprojektes (hier geplante Verwendung zur Lagerung von Maschinenteilen statt als Garage) stellt aber dann einen derartigen Nebenumstand dar, weil sich dadurch weder am Charakter als Nebengebäude, noch am Ausmaß der zu bebauenden Fläche in den Umständen etwas ändert, die seinerzeit zur Abweisung des Baubewilligungsantrages führten (hier: Überschreitung der Grenze des § 29 Abs 2 OÖ BauO 1976 für Nebengebäude).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050063.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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