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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Auflage hat eine (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand; die Vorschreibung von Auflagen, die Dritte verpflichten, findet im Gesetz keine Deckung (Hinweis E 11.9.1968, 1622/67, 442/68).
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040268.X01Im RIS seit
17.07.2001