RS Vwgh 1994/6/28 94/05/0146

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;
GdO OÖ 1990 §101;
ROG OÖ 1972 §21;
ROG OÖ 1972 §23;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist gemäß § 71 AVG kann nur von einer Partei des Verfahrens eingebracht werden. Die Verfahrensbestimmungen des § 21 und des § 23 OÖ ROG räumen lediglich das Recht auf Erhebung von Einwendungen und Anregungen zum Entwurf eines FlWPl bzw Bebauungsplanes ein, und damit ein Mitspracherecht, aber keine Parteistellung (Hinweis E 15.6.1976, 652/76). Da den Nachbarn im Verordnungsprüfungsverfahren keine Parteistellung zukommt, ist ihr Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Beteiligter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050146.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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