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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist gemäß § 71 AVG kann nur von einer Partei des Verfahrens eingebracht werden. Die Verfahrensbestimmungen des § 21 und des § 23 OÖ ROG räumen lediglich das Recht auf Erhebung von Einwendungen und Anregungen zum Entwurf eines FlWPl bzw Bebauungsplanes ein, und damit ein Mitspracherecht, aber keine Parteistellung (Hinweis E 15.6.1976, 652/76). Da den Nachbarn im Verordnungsprüfungsverfahren keine Parteistellung zukommt, ist ihr Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Beteiligter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050146.X02Im RIS seit
11.07.2001