RS Vwgh 1994/6/28 92/05/0156

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BauO Wr §126 Abs4 idF 1976/018;
BauO Wr §134 Abs5 idF 1976/018;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbst wenn die Parteistellung des Eigentümers des höheren Gebäudes iSd § 126 Abs 4 Wr BauO idF LGBl 1976/18 anzuerkennen wäre, könnte dieser nur einen Titelbescheid erringen. Das anschließende Vollstreckungsverfahren ist ja jedenfalls von Amts wegen einzuleiten (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Randzahl 987), ein Rechtsanspruch einer Partei besteht regelmäßig nicht (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl, S 1106). Im allgemeinen kann die Einleitung eines Verfahrens durch Parteiantrag oder aber von Amts wegen erfolgen. Die beiden Formen können aber auch nebeneinander bestehen. Ob ein Verfahren auf Antrag oder/und von Amts wegen einzuleiten ist, ist den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Randzahlen 261 und 265). Ein Einschreiten der Behörde aufgrund des § 126 Abs 4 Wr BauO idF LGBl 1976/18 kann jedenfalls auch von Amts wegen erfolgen. Somit könnte der Eigentümer des höheren Gebäudes iSd § 126 Abs 4 Wr BauO idF LGBl 1976/18 selbst aufgrund eines über seinen Antrag ergangenen Bescheides Rechte aus diesem Bescheid nicht effektiver durchsetzen.

Schlagworte

BeteiligterParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBaurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050156.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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