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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Selbst wenn die Parteistellung des Eigentümers des höheren Gebäudes iSd § 126 Abs 4 Wr BauO idF LGBl 1976/18 anzuerkennen wäre, könnte dieser nur einen Titelbescheid erringen. Das anschließende Vollstreckungsverfahren ist ja jedenfalls von Amts wegen einzuleiten (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Randzahl 987), ein Rechtsanspruch einer Partei besteht regelmäßig nicht (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl, S 1106). Im allgemeinen kann die Einleitung eines Verfahrens durch Parteiantrag oder aber von Amts wegen erfolgen. Die beiden Formen können aber auch nebeneinander bestehen. Ob ein Verfahren auf Antrag oder/und von Amts wegen einzuleiten ist, ist den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Randzahlen 261 und 265). Ein Einschreiten der Behörde aufgrund des § 126 Abs 4 Wr BauO idF LGBl 1976/18 kann jedenfalls auch von Amts wegen erfolgen. Somit könnte der Eigentümer des höheren Gebäudes iSd § 126 Abs 4 Wr BauO idF LGBl 1976/18 selbst aufgrund eines über seinen Antrag ergangenen Bescheides Rechte aus diesem Bescheid nicht effektiver durchsetzen.
Schlagworte
BeteiligterParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050156.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015