RS Vwgh 1994/6/28 93/05/0264

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41;
AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 §44;
LStVwG OÖ 1975 §60 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §60 Abs2;
LStVwG OÖ 1975 §60 Abs3;
RAT TP7 Abs3;

Rechtssatz

Ist in der Kundmachung, mit der eine Verhandlung anberaumt worden ist, auf die Planunterlagen und die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Behörde verwiesen worden, und ist eine entsprechende Vorbereitung der Verhandlung ohne Einsichtnahme in die Pläne nicht möglich, so ist von der Notwendigkeit der Akteneinsicht durch einen von der betreffenden Partei in Anspruch genommenen Rechtsvertreter auszugehen. Die Behörde hat diesfalls Kostenersatz für die Akteneinsicht gem TP 7 Abs 3 RAT zu gewähren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050264.X02

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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