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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §41;Rechtssatz
Ist in der Kundmachung, mit der eine Verhandlung anberaumt worden ist, auf die Planunterlagen und die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Behörde verwiesen worden, und ist eine entsprechende Vorbereitung der Verhandlung ohne Einsichtnahme in die Pläne nicht möglich, so ist von der Notwendigkeit der Akteneinsicht durch einen von der betreffenden Partei in Anspruch genommenen Rechtsvertreter auszugehen. Die Behörde hat diesfalls Kostenersatz für die Akteneinsicht gem TP 7 Abs 3 RAT zu gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050264.X02Im RIS seit
18.05.2001