RS Vwgh 1994/6/28 94/08/0116

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Ein gegen den Beitragsbescheid gerichteter Einspruch entspricht trotz Fehlens eines begründeten Entscheidungsantrages nicht deshalb den Anforderungen des § 412 Abs 1 ASVG, weil die Versicherungsanstalt ihren Beitragsbescheid nur ungenügend begründet hat (Hinweis E 10.9.1982, 81/08/0057).

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080116.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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