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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085, folgend, ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß es sich bei der Bezeichnung "Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt" im im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid, mit dem laut dessen Spruch dem Begehren auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 57g HKG über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht entsprochen wurde, nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelt und der Bescheidwille tatsächlich darauf ging, die festgestellte Umlagepflicht der beschwerdeführenden Gemeinde (Landeshauptstadt Klagenfurt) zuzurechnen, die als juristische Person des öffentlichen Rechts nur durch ihre Organe handeln kann. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht als dem beschwerdeführenden Rechtsträger gegenüber als ins Leere gegangen anzusehen, weil das (prozessual) nicht rechtsfähige Organ "Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt" des Rechtsträgers anstelle des Rechtsträgers selbst genannt wird.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtBescheidcharakter BescheidbegriffIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit GebietskörperschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040177.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009