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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Umstand, daß der handelsrechtliche Geschäftsführer der Antragstellerin den durch seine Straftaten verursachten Schaden ersetzt hat und seit einigen Jahren als Geschäftsführer und Gesellschafter im Bauträgergewerbe erfolgreich und ohne Hervorkommen irgendwelcher Unregelmäßigkeiten tätig ist, kommt keine solche Bedeutung zu, um vom Ausschluß von der Ausübung eines Gewerbes abzusehen (hier: Verurteilung wegen Verbrechens nach § 146, § 147 StGB und Vergehens gem § 114 ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040034.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010