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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §294;Rechtssatz
Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes, wonach Teile der Betriebsfläche in das öffentliche Gut zu übertragen sind und die bisherige Widmung von "Betriebsbaugebiet" in "Gemischtes Baugebiet (Geschäftsviertel)" geändert wird, ist, da infolge der geänderten Widmung gemäß § 4 Abs 1 Wr GaragenG die Errichtung einer Tankstelle im gemischten Baugebiet (Geschäftsviertel) nicht zulässig ist, ein ausreichender Grund für den Ausspruch des Widerrufes einer gemäß § 71 Wr BauO für diese Tankstelle erteilten Baubewilligung (Hier wurde mit einem später erlassenen Bescheid gleichfalls gemäß § 71 Wr BauO auf Widerruf die Baubewilligung für unterirdische Treibstoffbehälter, Füllschächte und Doppelzapfsäulen erteilt. Diese baulichen Anlagen waren Bestandteile der seinerzeit mit dem früher erlassenen Baubewilligungsbescheid bewilligten Tankstelle, die in der Folge abgeändert und erweitert wurde. Sie können nicht losgelöst vom rechtlichen Schicksal der übrigen Anlagen betrachtet werden).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050023.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009