RS Vwgh 1994/6/28 91/08/0063

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt7/1;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt7/2;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt7/3;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Dienstgeber im Verwaltungsverfahren lediglich dargelegt, welche Leistungen (Frühstück und Abendessen) in seinem Betrieb (hier: Frühstückspension) erbracht werden, wurde jedoch von ihm eine Aufteilung der Umsatzprozente für einzelne Abteilungen seines Betriebes iSd P 7.2 KollV Arbeiter im ö Hotel- und Gastgewerbe ("Lohnordnung") oder nach dem Reviersystem iSd P 7.3 legcit nicht behauptet, ist es - jedenfalls in einem solchen Fall - nicht rechtswidrig, die im Betrieb anfallenden Umsatzprozente nur auf die als Garantielöhner beschäftigten DIENSTNEHMER aufzuteilen (Hinweis: E 13.12.1974, 729/74). Durch die Berücksichtigung eines weiteren ("fiktiven") Dienstnehmers bei der Aufteilung der Umsatzprozente gemäß P 7.1 legcit kann der Dienstgeber in seinen Rechten nicht verletzt sein.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Gewinnbeteiligung Kollektivvertrag Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080063.X01

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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