RS Vwgh 1994/6/28 94/11/0154

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Aus der Wendung allein, es werde "Berufung" erhoben, kann im Hinblick auf den im Beschwerdefall vorliegenden begründeten Berufungsantrag ("Reduzierung des Strafausmaßes in beträchtlichem Umfang") nicht geschlossen werden, dieses Rechtsmittel betreffe den gesamten Inhalt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110154.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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