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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
KAO Krnt 1978 §11 Abs1 idF 1991/142;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/29 92/11/0010 5 (hier: nach § 7 Abs 2 lit a und § 11 Abs 1 Krnt KAO 1978)Stammrechtssatz
Wie dem Wortlaut des § 9 Abs 5 Vlbg SpitalG entnommen werden kann, ist bei der Beurteilung der Bedarfsfrage bei selbständigen Zahnambulatorien vor allem auf die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen Zahnärzte und Dentisten Bedacht zu nehmen. Es steht somit im Vordergrund, in welchem Umfang ein Behandlungsbedarf des in Frage kommenden Bevölkerungskreises besteht und inwieweit dieser durch die vorhandenen Zahnbehandler befriedigt werden kann. Der Versorgungsschlüssel ist ein Element bei der Prüfung der Bedarfsfrage. Entscheidend ist jedoch nach dem Gesetz nicht ein abstrakter Versorgungsschlüssel, sondern die Behandlungsmöglichkeit durch die in der Umgebung niedergelassenen Zahnbehandler ("Subsidiaritätsprinzip"). Ohne Feststellung der außerhalb eines geplanten Ambulatoriums bestehenden einschlägigen Behandlungsmöglichkeiten läßt sich die Bedarfsfrage schlechthin nicht beurteilen (Hinweis E 10.2.1977, 2226/75), wobei in der Frage der ausreichenden Behandlungsmöglichkeit durch Zahnbehandler eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringlichen Fällen durchaus zumutbar ist und selbst eine Überschreitung dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch nicht ein den Patienten nicht mehr zumutbares Versorgungsdefizit aufzeit (Hinweis E 11.3.1975, 1716/74 und E 19.11.1980, 591/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110012.X01Im RIS seit
11.07.2001