Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ist nur der Ausspruch der Zurückweisung der Berufung, nicht aber die Parteistellung des Berufungswerbers, Inhalt des diesbezüglich eindeutigen Bescheidspruches, vermag die Bezugnahme auf "§ 359 Abs 4 GewO 1973 iVm § 356 Abs 3 GewO 1973" daran nichts zu ändern. Die diesem Abspruch beigegebene Begründung ist für die Tragweite des Spruches nur insoweit maßgebend, als daraus Erkenntnisse zB über die Person des Berufungswerbers, den Anfechtungsgegenstand oder Anfechtungsumfang und ähnliches zu gewinnen sind. Die in der Begründung dieses Bescheides getroffene Lösung der Frage der Parteistellung des Berufungswerbers zählt hingegen nicht zu diesen "maßgeblichen Gründen". Die Frage der Parteistellung bildet nämlich, da zufolge § 359 Abs 4 GewO 1973 die Zulässigkeit der Berufung eines Nachbarn von dessen Parteistellung abhängt, nur eine für die Hauptfrage der Zulässigkeit der Berufung entscheidungswesentliche Vorfrage.
Schlagworte
Gewerberecht Inhalt der Berufungsentscheidung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040031.X03Im RIS seit
24.01.2001