RS Vwgh 1994/6/28 94/04/0031

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §359 Abs4;

Rechtssatz

Ist nur der Ausspruch der Zurückweisung der Berufung, nicht aber die Parteistellung des Berufungswerbers, Inhalt des diesbezüglich eindeutigen Bescheidspruches, vermag die Bezugnahme auf "§ 359 Abs 4 GewO 1973 iVm § 356 Abs 3 GewO 1973" daran nichts zu ändern. Die diesem Abspruch beigegebene Begründung ist für die Tragweite des Spruches nur insoweit maßgebend, als daraus Erkenntnisse zB über die Person des Berufungswerbers, den Anfechtungsgegenstand oder Anfechtungsumfang und ähnliches zu gewinnen sind. Die in der Begründung dieses Bescheides getroffene Lösung der Frage der Parteistellung des Berufungswerbers zählt hingegen nicht zu diesen "maßgeblichen Gründen". Die Frage der Parteistellung bildet nämlich, da zufolge § 359 Abs 4 GewO 1973 die Zulässigkeit der Berufung eines Nachbarn von dessen Parteistellung abhängt, nur eine für die Hauptfrage der Zulässigkeit der Berufung entscheidungswesentliche Vorfrage.

Schlagworte

Gewerberecht Inhalt der Berufungsentscheidung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040031.X03

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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