Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Abweisung einer Klage auf Rückerstattung einer bezahlten GeldstrafeRechtssatz
Die Strafverfügung vom 13.05.1987 ist ein rechtswirksamer Behördenakt. Der Bezahlung der Geldstrafe liegt somit eine Strafverfügung zugrunde, der Bescheidcharakter zukommt. Dieser Rechtstitel steht dem Rückforderungsbegehren nach wie vor aufrecht entgegen. Die Klage war daher abzuweisen (vgl. VfGH 16.12.1987 A6/86).
Das vom beklagten Bund geltend gemachte Kostenbegehren war abzuweisen, weil die beklagte Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch die Finanzprokuratur vertreten war.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Verwaltungsstrafrecht / Strafverfügung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:A2.1988Dokumentnummer
JFR_10109379_88A00002_01