RS Vwgh 1994/6/28 93/04/0035

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L71069 Marktordnungen Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §368 Z16;
MO Wr 1976 §10 Z4;
MO Wr 1976 §64 Z10;
VwRallg;

Rechtssatz

Knöpfe, die "deutliche Anzeichen einer Abnützung durch Gebrauch oder einer Alterung durch längere Lagerung oder Witterungseinflüsse aufweisen", sind jedenfalls dem Begriff der Altwaren iSd § 10 Z 4 Wr MO 1976 zuzuzählen. Verfehlt ist jedoch die Auffassung, daß ausschließlich solcherart deutlich erkennbar abgenützte oder gealterte Knöpfe diesem Begriff subsumiert werden könnten. Nach dem Wortlaut des Begriffes "Altwaren" fallen alle Gegenstände darunter, die, weil sie schon benützt wurden oder aus anderen Gründen, als den Gebrauch, etwa durch langes Liegen in der Auslage, den Wechsel der Mode etc den Charakter und Wert eines neuen Erzeugnisses eingebüßt haben. Daß diese Eigenschaft aber auch deutlich erkennbar sein muß, läßt sich dem Begriff "Altwaren" nicht entnehmen. Es vermag im Gegenteil die - auf die Beseitigung von Spuren des Gebrauches oder der Alterung abzielende - Restaurierung einer gebrauchten Sache nichts daran zu ändern, daß es sich dabei um eine "alte" Sache handelt. Deutlich erkennbare Abnützungsspuren oder Alterungsspuren mögen daher ein Indiz für die Altwareneigenschaft eines Gegenstandes sein. Ihr Fehlen schließt es aber keineswegs aus, daß einem Gegenstand dennoch die Altwareneigenschaft zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040035.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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