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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs3;Rechtssatz
Wird eine Sache (hier Altglas aus einem Altglascontainer) zum Zwecke der Weiterverarbeitung ins Ausland transportiert, ist für die Feststellung der Abfalleigenschaft nicht entscheidend, daß die Sache nach den ausländischen Rechtsvorschriften nicht als Abfall zu qualifizieren ist, weil für die nach § 4 Abs 1 AWG 1990 erfolgende Feststellung allein auf dieses Bundesgesetz abzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050001.X02Im RIS seit
20.11.2000