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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863 Abs1;Rechtssatz
Während eine Betriebsunterbrechung, wie sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt, die Möglichkeit der Fortsetzung des Betriebes in sich schließt und dementsprechend auch nicht sofort zu einem Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung führt - und zwar auch nicht im Falle des (physischen) Unterganges der gesamten Anlage (Hinweis E 15.9.1987, 85/04/0050) -, bedeutet die Auflassung der Anlage die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber. Mit der Auflassung der Anlage erlischt daher auch die gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage. Welche der beiden Wirkungen eine faktische Einstellung des Betriebes der Betriebsanlage auslöst, richtet sich nach dem hinter der Betriebseinstellung stehenden Willen des Inhabers der Anlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040043.X01Im RIS seit
20.11.2000