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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §41;Rechtssatz
Hat die Behörde trotz einer Eingabe einer Partei, deren Liegenschaft gem § 60 OÖ LStVwG enteignet werden soll, wonach einer (neuerlichen) Besichtigung des sich auf dieser Liegenschaft befindlichen Gebäudes zur Feststellung der Entschädigung für dieses Gebäude nicht zugestimmt werde, den Termin für eine entsprechende Verhandlung nicht abberaumt, so ist die Teilnahme des Rechtsvertreters der genannten Partei an dieser Verhandlung außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsvertreters notwendig, weshalb Kostenersatz iSd TP 2 II 1 b RAT (100 % Einheitssatz) begehrt werden kann. Daß die Verhandlung nach 5 Minuten abberäumt wurde, ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050264.X04Im RIS seit
18.05.2001