RS Vwgh 1994/6/28 93/05/0264

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41;
AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 §44;
LStVwG OÖ 1975 §60 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §60 Abs2;
LStVwG OÖ 1975 §60 Abs3;
RAT TP2;

Rechtssatz

Hat die Behörde trotz einer Eingabe einer Partei, deren Liegenschaft gem § 60 OÖ LStVwG enteignet werden soll, wonach einer (neuerlichen) Besichtigung des sich auf dieser Liegenschaft befindlichen Gebäudes zur Feststellung der Entschädigung für dieses Gebäude nicht zugestimmt werde, den Termin für eine entsprechende Verhandlung nicht abberaumt, so ist die Teilnahme des Rechtsvertreters der genannten Partei an dieser Verhandlung außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsvertreters notwendig, weshalb Kostenersatz iSd TP 2 II 1 b RAT (100 % Einheitssatz) begehrt werden kann. Daß die Verhandlung nach 5 Minuten abberäumt wurde, ändert daran nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050264.X04

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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