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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §74 Abs2;Rechtssatz
Sofern ein Beteiligter gemäß § 74 Abs 2 AVG iVm einer entsprechenden Regelung im Materiengesetz (hier § 44 EisbEG 1954) einen Kostenersatzanspruch hat, kann diese Regelung nur auf ein anhängiges Verwaltungsverfahren bezogen werden. Eine Regelung betreffend Kosten, die bereits vor Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens entstanden sind, kann weder dieser Bestimmung noch dem Materiengesetz (§ 44 EisbEG 1954) entnommen werden. Insbesondere fehlt eine dem § 41 Abs 1 ZPO vergleichbare Grundlage für den Zuspruch "vorprozessualer" Kosten. Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens, für die ein Kostenersatz gebührt, können daher nur jene gezählt werden, die während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens entstehen. Daher ist der Ersatz von Vertretungskosten, die vor Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens entstanden sind, nicht zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050264.X01Im RIS seit
18.05.2001