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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / RechtsverletzungLeitsatz
Aufhebung der Zurücknahme des Taxilenkerausweises; keine Rechtsverletzung infolge Herstellung des vom Beschwerdeführer begehrten Rechtszustandes; fehlende LegitimationRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation; keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers.
Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10.605/1985). Dieses subjektive Recht muß kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht sein (VfSlg. 3084/1956, 5583/1967).
Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (VfSlg. 8746/1980, 9107/1981, 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung der Zurücknahme des Taxilenkerausweises ausgesprochen. Damit wurde der vom Beschwerdeführer begehrte Rechtszustand hergestellt. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Begründung der Aufhebung der Zurücknahme des Taxilenkerausweises deswegen im Widerspruch zu den Bestimmungen der BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr stünde, weil im Gegensatz zur Auffassung der Behörde der Taxilenkerausweis nach wie vor gültig sei, wäre der Beschwerdeführer nicht in seiner Rechtssphäre verletzt. Der angefochtene Bescheid spricht nämlich nicht über die Gültigkeit des Taxilenkerausweises ab, sondern ausschließlich über die Zurücknahme des Taxilenkerausweises durch die Behörde I. Instanz.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, VfGH / Legitimation, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B304.1989Dokumentnummer
JFR_10109379_89B00304_01