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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde darf die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen (Hinweis E 20.1.1978, 2963/76).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050063.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009