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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Hat ein Bf nach Einbringung der Beschwerde das dem angefochtenen Bescheid (einem Vorstellungsbescheid) zugrunde liegende Bauansuchen zurückgezogen, so folgt daraus, daß der angefochtene Bescheid ungeachtet des Umstandes, daß er formell nicht aufgehoben worden ist, zumindest in der Sphäre des Bf keinerlei Rechtswirkungen mehr auszuüben vermag, sodaß er durch diesen Bescheid in keinem Recht mehr verletzt werden kann. In diesem Fall handelt es sich zwar nicht um eine Klaglosstellung im materiellen Sinn des Wortes, sondern darum, daß nach der Erhebung der Beschwerde an den VwGH der Bf durch den mit der Zurückziehung des Bauansuchens ausgesprochenen Verzicht auf das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bauvorhaben der vorliegenden Beschwerde selbst den Boden entzogen hat. Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren über sie gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen ist (Hinweis B 23.2.1970, 1855/67).
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050013.X01Im RIS seit
20.11.2000