RS Vwgh 1994/6/28 94/05/0041

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/09/23 92/01/0046 1 (hier erfolgte die den Wegfall des rechtlichen Interesses des Bf bewirkende Änderung maßgebender Umstände dadurch, daß der von der Behörde selbst angenommene Grund für die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Aussetzung des Verfahrens in der Bausache des Bf weggefallen ist und einer Fortsetzung des bisher gehemmten Verfahrens nichts mehr im Wege steht).

Stammrechtssatz

Kann der Bf durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Erledigung einer Beschwerde der Fall wäre, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 10.6.1987, 86/01/0223). Im vorliegenden Fall ist sowohl wegen des Ablaufes der durch den angefochtenen Bescheid für die Vollstreckung bestimmten Zeit als auch im Hinblick auf den nicht rückgängig zu machenden Vollzug der gesamten verhängten Strafe der befristeten Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft das Rechtsschutzinteresse des Bf weggefallen.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050041.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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