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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/09/23 92/01/0046 1 (hier erfolgte die den Wegfall des rechtlichen Interesses des Bf bewirkende Änderung maßgebender Umstände dadurch, daß der von der Behörde selbst angenommene Grund für die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Aussetzung des Verfahrens in der Bausache des Bf weggefallen ist und einer Fortsetzung des bisher gehemmten Verfahrens nichts mehr im Wege steht).Stammrechtssatz
Kann der Bf durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Erledigung einer Beschwerde der Fall wäre, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 10.6.1987, 86/01/0223). Im vorliegenden Fall ist sowohl wegen des Ablaufes der durch den angefochtenen Bescheid für die Vollstreckung bestimmten Zeit als auch im Hinblick auf den nicht rückgängig zu machenden Vollzug der gesamten verhängten Strafe der befristeten Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft das Rechtsschutzinteresse des Bf weggefallen.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050041.X01Im RIS seit
20.11.2000