RS Vwgh 1994/6/28 93/04/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 89/04/0258 1

Stammrechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob eine Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe zu verstehen ist, richtet sich nach der Auffassung der Abnehmer, also gewöhnlich nach der des Publikums. Deshalb braucht eine Beschaffenheitsangabe kein Wort der Umgangssprache zu sein. Auch ein von einem Hersteller oder Händler neu geprägtes Wort, das in sprachüblicher Weise gebildet ist und im allgemeinen Verkehr ohne weiteres als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware verstanden wird, ist nicht eintragungsfähig (vgl. hiezu Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12 Auflage, S 342, wonach es insbesondere auch in der modernen Werbung keine Besonderheit ist, zur Beschreibung neu auf den Markt gebrachter Waren neu geprägte warenbeschreibende Wörter zu wählen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040036.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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