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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Amtswegig zu erlassende Bescheide sind iSd § 134 Abs 7 Wr BauO in erster Linie baupolizeiliche Aufträge nach den Bestimmungen des § 129 Abs 4 und Abs 10 Wr BauO (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften Anm, 16 zu § 134 Wr BauO).
Im Bauauftragsverfahren hat der Nachbar keine Parteistellung. Ihr Antrag ist zurückzuweisen.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050134.X01Im RIS seit
03.05.2001