RS Vwgh 1994/6/28 94/04/0043

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §863 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §80 Abs1;
GewO 1973 §83;

Rechtssatz

Um in einem Fall, in dem der Betrieb einer Betriebsanlage faktisch eingestellt ist, beurteilen zu können, ob es sich um eine bloße Unterbrechung des Betriebes iSd § 80 Abs 1 GewO 1973 oder um eine Auflassung derselben iSd § 83 GewO 1973 handelt, bedarf es einer Erforschung des dahinterstehenden Willens des Anlageninhabers. Zwar kann entsprechend der Bestimmung des § 863 Abs 1 ABGB ein solcher Wille auch aus Handlungen des Inhabers der Betriebsanlage erschlossen werden, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übriglassen. Im allgemeinen, wenn also nicht triftige Gründe dafür sprechen, daß es einer ausdrücklichen Willenserklärung an der Ernstlichkeit mangelt, wird ein solcher Schluß aber nicht zulässig sein, wenn eine entgegenstehende ausdrückliche Willenserklärung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040043.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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