RS Vwgh 1994/6/28 93/04/0044

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0290 E 18. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Auch im Falle der Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Vermögens kommt ein Ausschluss von der Gewerbeausübung und somit auch eine Entziehung der Gewerbeberechtigung dann nicht in Frage, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch den Konkurs. Das Ausgleichsverfahren oder strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht wurde. Dies ergibt sich schon aus dem grammatikalischen Zusammenhang, da Abs 4 den (ganzen) Abs 3 - somit auch den zweiten Satz dieses Absatzes - auf diesen Fall anwendbar erklärt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040044.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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