RS Vwgh 1994/6/28 94/08/0021

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hiefür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Im Zweifel ist der Spruch gesetzeskonform auszulegen.

Schlagworte

Spruch und BegründungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080021.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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