RS Vwgh 1994/6/28 92/04/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
beobachten
merken

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

HKG 1946 §1 Abs1 idF 1954/183 ;
HKG 1946 §3 Abs2 idF 1954/183 ;

Rechtssatz

Die Auffassung, daß auch ein - insbesondere in seiner Spielgestaltung - vorwiegend unter kommerziellen Gesichtspunkten geführtes "Privattheater" unter keinen Umständen unter Gewinnerzielungsabsicht geführt werden könne und daher nicht Kammermitglied und nicht kammerumlagepflichtig sei, ist unzutreffend. Auch derartige Unternehmungen sind an denselben Gesichtspunkten des Unternehmensbegriffes iSd § 3 Abs 2 HKG zu messen, wie jedes andere Unternehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040177.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten