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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Bf Voraussetzung für das Eingehen des VwGH in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Bf an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Bf an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Bf an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Bf durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer; Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91 f).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050156.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015