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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der eine Zusammenstellung gefährdeter Tierarten und Pflanzenarten enthaltenden "Roten Liste" ist das von der Bf zur Registrierung angemeldete Zeichen "Rote Liste" als ausschließlich beschreibende Angabe über die damit zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen zu werten. Da der aus dem Bereich des Naturschutzes stammende Fachbegriff Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden hat, werden daher die beteiligten Verkehrskreise die Worte "Rote Liste" - soweit Bücher, Druckereierzeugnisse etc damit gekennzeichnet werden - lediglich als Angaben über den darin behandelten Themenkreis, somit als Angabe über deren Merkmale, nicht aber als Merkmal für deren betriebliche Herkunft auffassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040036.X02Im RIS seit
11.06.2001