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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
"Sache" der Berufungsentscheidung ist die konkrete Angelegenheit (hier der durch das Baubewilligungsansuchen und die Beilagen umrissene Prozeßgegenstand).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Baubewilligung BauRallg6Zurückweisung wegen entschiedener SacheInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050063.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009