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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0151 E 10. April 1987 RS 3Stammrechtssatz
Der Umstand allein, dass seit einer strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers 5 Jahre vergangen sind, wobei der Antragsteller sich in dieser Zeit keiner gerichtlich strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, genügt nicht, vom Ausschluss des Antragstellers von der Ausübung eines Gewerbes (§ 13 Abs 1 Z 1 GewO) abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040034.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010