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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / VollstreckungshandlungLeitsatz
Rückkehr nach Österreich trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot; Unterlassen der Anmeldung nach dem Meldegesetz; Festnahme durch §35 litb VStG 1950 gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; Anhaltung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung eines - ihm persönlich - wirksam zugestellten Schubhaftbescheides; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltRechtssatz
Abweisung der Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers; gesetzliche Deckung durch §35 litb VStG.
Es lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, hatte er es doch offenkundig absichtlich unterlassen, sich polizeilich anzumelden, um der Fremdenpolizeibehörde seinen (illegalen) Aufenthalt in Österreich verborgen zu halten; es war daher zu erwarten, daß er, wenn er nicht festgenommen würde, für die Behörde nicht mehr erreichbar sein werde.
Gesetzliche Deckung der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers durch §35 litb VStG.
Die (fortgesetzte) Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgte zur Vollstreckung eines dem Beschwerdeführer (mangels Annahme der vom Beschwerdeführer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht) wirksam zugestellten, vollstreckbaren Schubhaftbescheides gemäß §5 Abs1 FremdenpolizeiG. Diese Anhaltung erging nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; sie ist nicht nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar.
Schlagworte
Zustellung, Bevollmächtigung, Vollstreckungshandlung, Fremdenpolizei, Schubhaft, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Polizeirecht, VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B461.1989Dokumentnummer
JFR_10109379_89B00461_01