RS Vfgh 1989/6/21 B461/89

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß-und Melderecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Vollstreckungshandlung
StGG Art8 / Verletzung keine
FremdenpolizeiG §5 Abs1
ZustellG §9 Abs1
VStG 1950 §35 litb

Leitsatz

Rückkehr nach Österreich trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot; Unterlassen der Anmeldung nach dem Meldegesetz; Festnahme durch §35 litb VStG 1950 gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; Anhaltung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung eines - ihm persönlich - wirksam zugestellten Schubhaftbescheides; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

Rechtssatz

Abweisung der Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers; gesetzliche Deckung durch §35 litb VStG.

Es lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, hatte er es doch offenkundig absichtlich unterlassen, sich polizeilich anzumelden, um der Fremdenpolizeibehörde seinen (illegalen) Aufenthalt in Österreich verborgen zu halten; es war daher zu erwarten, daß er, wenn er nicht festgenommen würde, für die Behörde nicht mehr erreichbar sein werde.

Gesetzliche Deckung der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers durch §35 litb VStG.

Die (fortgesetzte) Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgte zur Vollstreckung eines dem Beschwerdeführer (mangels Annahme der vom Beschwerdeführer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht) wirksam zugestellten, vollstreckbaren Schubhaftbescheides gemäß §5 Abs1 FremdenpolizeiG. Diese Anhaltung erging nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; sie ist nicht nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zustellung, Bevollmächtigung, Vollstreckungshandlung, Fremdenpolizei, Schubhaft, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Polizeirecht, Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B461.1989

Dokumentnummer

JFR_10109379_89B00461_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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