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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist gemäß § 9 Abs 7 Vlbg SpitalG 1990 idF LGBl 1994/3 zu erteilen, wenn die LANDESREGIERUNG FESTSTELLT, daß ein Bedarf nach § 9 Abs 4 Vlbg SpitalG 1990 idF LGBl 1994/3 besteht. Bei dieser Feststellung ist ein förmlicher Zwischenabspruch durch einen kollegial gesetzten Formalakt der Landesregierung notwendig. Die Behörde ist aber nicht rechtsnotwendig verpflichtet, aus Anlaß einer solchen Bedarfsfeststellung über die interne Willensbildung hinaus diese Teilfrage auch den Verfahrensparteien gegenüber zum Gegenstand eines bescheidförmigen Abspruches zu machen. Demnach steht es einem Krankenversicherungsträger zwar frei, die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides über die Bedarfsfrage anzuregen, ein Rechtsanspruch darauf steht ihm aber nicht zu (Hinweis E 7.9.1990, 90/18/0100).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110158.X03Im RIS seit
11.07.2001