RS Vwgh 1994/6/28 94/11/0158

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs4 idF 1994/003;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs7 idF 1994/003;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist gemäß § 9 Abs 7 Vlbg SpitalG 1990 idF LGBl 1994/3 zu erteilen, wenn die LANDESREGIERUNG FESTSTELLT, daß ein Bedarf nach § 9 Abs 4 Vlbg SpitalG 1990 idF LGBl 1994/3 besteht. Bei dieser Feststellung ist ein förmlicher Zwischenabspruch durch einen kollegial gesetzten Formalakt der Landesregierung notwendig. Die Behörde ist aber nicht rechtsnotwendig verpflichtet, aus Anlaß einer solchen Bedarfsfeststellung über die interne Willensbildung hinaus diese Teilfrage auch den Verfahrensparteien gegenüber zum Gegenstand eines bescheidförmigen Abspruches zu machen. Demnach steht es einem Krankenversicherungsträger zwar frei, die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides über die Bedarfsfrage anzuregen, ein Rechtsanspruch darauf steht ihm aber nicht zu (Hinweis E 7.9.1990, 90/18/0100).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110158.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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