RS Vwgh 1994/6/28 93/04/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0069/48 E 29. Juni 1948 VwSlg 470 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Tatsachen, die aus Verschulden der Behörde nicht ermittelt werden, können nicht von dieser selbst als Wiederaufnahmegrund verwendet werden. - Einem Verschulden der Behörde muß eben insbesondere ein Verfahrensmangel gleichgehalten werden, der zur Folge hatte, daß die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon im abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040048.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten