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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §74 Abs2;Rechtssatz
Bei einem Genehmigungsbescheid mit einem Betriebsbewilligungsvorbehalt nach § 78 Abs 2 GewO 1973 handelt es sich insofern um einen Teilabspruch, als die Erlangung einer rechtswirksamen Betriebsanlagengenehmigung mit dem vollen Berechtigungsumfang des § 74 Abs 2 und § 77 Abs 1 GewO 1973 die Erlassung eines rechtskräftigen Betriebsbewilligungsbescheides iSd entsprechenden Bestimmungen des § 78 Abs 2 GewO 1973 voraussetzt. § 78 Abs 2 GewO 1973 ist eine "die Verfahren betreffend Betriebsanlagen" regelnde Bestimmung, welche zufolge Art IV Abs 10 GewRNov 1992 auf am 1.7.1993 bereits eingeleitete Verfahren betreffend Betriebsanlagen weiterhin anzuwenden ist, da - wie sich aus der vordargelegten Rechtslage ergibt - ein abgeschlossenes Betriebsanlagenverfahren iSd Übergangsbestimmungen vor Erlassung eines rechtskräftigen Betriebsbewilligungsbescheides gemäß § 78 Abs 2 GewO 1973 nicht angenommen werden kann. An dieser im systematischen Zusammenhang zu sehenden inhaltlichen Qualifikation der entsprechenden Bestimmung des § 78 Abs 2 GewO 1973 vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Durchführung eines Verfahrens nach dieser Gesetzesstelle einen Antrag des Konsenswerbers voraussetzt (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0135), zumal mangels Unabhängigkeit einer derartigen Verfahrensdurchführung von einem vorangegangenen Genehmigungsbescheid mit Vorbehaltsausspruch auch die Regelung im § 78 Abs 2 letzter Satz GewO 1973 lediglich als Verweis auf die wie schon im bisherigen Genehmigungsverfahren auch im Falle der dieses Verfahren abschließenden Erteilung der Betriebsbewilligung zu beachtenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 Abs 1 GewO 1973 zu verstehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040023.X01Im RIS seit
11.07.2001