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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412 Abs1;Rechtssatz
Da ein begründeter Entscheidungsantrag einen wesentlichen Bestandteil des Einspruches bildet, ohne den ein dem Gesetz entsprechender Einspruch nicht vorliegt, ist, wenn der begründete Antrag erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgetragen wird, der Einspruch verspätet.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080116.X03Im RIS seit
25.01.2001