RS Vwgh 1994/6/28 94/08/0116

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Da ein begründeter Entscheidungsantrag einen wesentlichen Bestandteil des Einspruches bildet, ohne den ein dem Gesetz entsprechender Einspruch nicht vorliegt, ist, wenn der begründete Antrag erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgetragen wird, der Einspruch verspätet.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080116.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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